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Montag, 19. Februar 2007

P-D INTERGLAS TECHNOLOGIES AG: Keine Zuzahlung zur Abfindung

In der Hauptversammlung der P-D INTERGLAS TECHNOLOGIES AG am 25. August 2006 hatte die P-D Management Industries - Technologies GmbH als Hauptaktionärin im Rahmen des Beschlusses über einen Squeeze-out eine einseitige Verpflichtungserklärung mit dem Inhalt abgegeben, dass sie den Minderheitsaktionären zusätzlich zu der Barabfindung in Höhe von EUR 3,37 je Stückaktie eine Zuzahlung in Höhe von EUR 0,93 je Stückaktie gewährt, so dass die Barabfindung insgesamt EUR 4,30 je Stückaktie beträgt. Die Zuzahlung stand jedoch unter anderem unter der Bedingung, dass innerhalb der Frist des § 4 Spruchverfahrensgesetz kein Antrag auf Durchführung eines Spruchverfahrens gestellt wird. Die Frist des § 4 Spruchverfahrensgesetz beträgt im Fall des Squeeze-out 3 Monate seit dem Tag, an dem die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gemäß § 10 HGB als bekannt gemacht gilt. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses ist gemäß § 10 HGB am 5. Dezember 2006 bekannt gemacht worden.

Bisher sind 5 Anträge auf gerichtliche Überprüfung der Barabfindung im Spruchverfahren gestellt worden. Dies ist mit weiteren Kosten für die P-D Management Industries - Technologies GmbH verbunden, die durch die einseitige Verpflichtungserklärung vermieden werden sollten. Die P-D Management Industries - Technologies GmbH sieht sich daher an ihre einseitige Verpflichtungserklärung, mit der sie eine Zuzahlung in Höhe von EUR 0,93 je Stückaktie gewähren wollte, nicht mehr gebunden.

Quelle: Bundesanzeiger vom 19.2.2007

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