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Sonntag, 20. Mai 2007

b.i.s. börsen-informations-systeme AG: Widerrufsvergleich im Rahmen der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, Übernahmeangebot angekündigt zu EUR 4,82

Rimpar, 14.05.2007. Die b.i.s. börsen-informations-systeme AG (im Folgenden "b.i.s. AG") hat am heutigen Tage vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth mit den Klägern in den Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, die zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 HK O 7393/06 verbunden wurden sowie mit den Antragsgegnern in dem Freigabeverfahren bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth mit dem Aktenzeichen 1 HK O 9832/06 einen Widerrufsvergleich zur Beendigung der Verfahren geschlossen. Beteiligt an diesem Widerrufsvergleich sind im Weiteren die vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste GmbH (im Folgenden "vwd GmbH") sowie deren Gesellschafter. Der Vergleich beinhaltet insbesondere folgende wesentlichen Regelungen:

1. Den Aktionären der b.i.s. AG wird innerhalb von 6 Wochen ab Wirksamwerden des Vergleiches ein Angebot nach dem WpÜG auf Erwerb ihrer Aktien gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von Euro 4,82 unterbreitet.

2. Die Eintragung der Verschmelzung wird erst nach Beendigung des Angebotes nach dem WpÜG beim Handelsregister durch die b.i.s. AG sowie die vwd GmbH veranlasst.

3. Nach Eintragung der Verschmelzung ins Handelsregister der b.i.s. AG steht den Klägern, die das Angebot nach dem WpÜG nicht, und zwar auch nicht zum Teil, angenommen haben, die Möglichkeit offen, die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses in einem Spruchverfahren bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth entsprechend der Regelungen der § 15 Abs. 1 UmwG, § 1 Nr. 4 SpruchG überprüfen zu lassen. Sofern dies nach Auffassung des Landgerichts Nürnberg-Fürth nicht statthaft ist, soll das Verfahren vor einem Schiedsgericht durchgeführt werden. Die Entscheidung im Spruchverfahren bzw. im Schiedsverfahren wirkt zwischen der b.i.s. AG und allen Aktionären der b.i.s. AG. Unabhängig von dem Ausgang des Spruchverfahrens bzw. Schiedsverfahrens haben sich die Gesellschafter der vwd GmbH
gesamtschuldnerisch verpflichtet, bei rechtskräftigem Abschluss des Spruchverfahrens bzw. des Schiedsverfahrens, den Aktionären der b.i.s. AG (mit Ausnahme der Gesellschafter der vwd GmbH) eine bare Zuzahlung in Höhe von EUR 0,25 pro Aktie, die sie im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der b.i.s. AG nachweislich gehalten haben, zu zahlen. Für den Fall, dass der im Spruchverfahren bzw. im Schiedsverfahren festgestellte Anspruch auf bare Zuzahlung über EUR 0,25 hinausgeht, haben sich die Gesellschafter der vwd GmbH verpflichtet, den Aktionären der b.i.s. AG (mit Ausnahme der Gesellschafter der vwd GmbH) bei rechtskräftigem Abschluss des Spruchverfahrens bzw. Schiedsverfahrens, den dann festgestellten Betrag der baren Zuzahlung, der über EUR 0,25 hinausgeht, zusätzlich pro Aktie, die sie im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der b.i.s. AG nachweislich gehalten haben, zu zahlen. Im Falle einer baren Zuzahlung sind Zinsen zu entrichten entsprechend der Regelung in § 15 Abs. 2 UmwG.

4. Die Gesellschafter der vwd GmbH haben auf die Durchführung eines Spruchverfahrens in Bezug auf die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses verzichtet.

5. Ferner haben sich die Gesellschafter der vwd GmbH für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Wirksamwerden der Verschmelzung verpflichtet, gegen einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der b.i.s. AG im Rahmen einer Hauptversammlung der b.i.s. AG zu stimmen und/oder kein Verlangen auf Ausschluss der Minderheitsaktionäre zu stellen.

6. Die Kläger und die b.i.s. AG haben übereinstimmend die Erledigung der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen im verbundenen Verfahren sowie die Erledigung des Freigabeverfahrens erklärt.

7. Die b.i.s. AG hat sich verpflichtet, den Klägern außergerichtliche Kosten zu erstatten und die Gerichtskosten der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen sowie des Freigabeverfahrens zu tragen.

8. Die b.i.s. AG und die vwd GmbH haben sich gemeinsam bereit erklärt, insgesamt einen Betrag in Höhe von Euro 30.000 für gemeinnützige Zwecke zu spenden.

9. Gemäß § 248a AktG i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG wird der Vergleich bekannt gemacht.

Der Vergleich kann von zwei Klägern durch Einreichung eines Schriftsatzes zum Landgericht Nürnberg-Fürth bis zum 16. Mai 2007 widerrufen werden.

Ad-hoc Meldung b.i.s. börsen-informations-systeme AG

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