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Montag, 27. Mai 2013

Hinweis im Spruchverfahen Squeeze-out Hypo Real Estate Holding AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Hypo Real Estate Holding AG, München, hat das Landgericht (LG) München I mit Verfügung vom 22. Mai 2013 auf einen Umstand hingewiesen, den es möglicherweise seiner Entscheidung zugrunde legen wird. So seien zu der Frage, ob ein Schadensersatzanspruch der Gesellschaft gegen die Deutsche Bank AG aus § 117 Abs.1 AktG gegeben sein könnte, die Erkenntnisse aus dem Untersuchungsausschuss (Abschlussbericht, BT-Drucks. 16/14000) von Bedeutung. Dabei verweist das LG auf die dort zitierten Aussagen des damaligen Bundesbankpräsidenten Prof. Dr. Weber.

LG München I, Az. 5HK O 19183/09
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§ 117 Abs. 1 AktG lautet: "Wer vorsätzlich unter Benutzung seines Einflusses auf die Gesellschaft ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, einen Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtigten dazu bestimmt, zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre zu handeln, ist der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Er ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind."

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