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Mittwoch, 12. Februar 2014

CinemaxX Aktiengesellschaft: Ergänzende Mitteilung zur Verfahrensbeendigung

CinemaxX Aktiengesellschaft

Hamburg

ISIN: DE0005085708, WKN: 508570

  

Bekanntmachung der Verfahrensbeendigung
(§ 248 a in Verbindung mit §§ 149 Abs. 2, 246, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG)


Am 6. Februar 2014 wurde im Bundesanzeiger die Bekanntmachung der Verfahrensbeendigung in Bezug auf die vor dem Landgericht Hamburg erhobene Anfechtungsklage (Geschäftszeichen 403 HKO 163/13) veröffentlicht. Diese Veröffentlichung wird hiermit wie folgt ergänzt und wiederholt:
Gemäß § 248 a in Verbindung mit §§ 149 Abs. 2, 246, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG geben wir unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 28. Oktober 2013 über die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den auf der Hauptversammlung vom 29. August 2013 gefassten Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Vue Beteiligungs GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327 a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären - Squeeze-out)) Folgendes bekannt:

Am 31. Januar 2014 fand aufgrund eines von unserer Gesellschaft angestrengten Freigabeverfahrens nach § 246 a AktG vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Geschäftszeichen 11 AktG 3/13) ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt, in der sich die Anfechtungsklägerin, unsere Gesellschaft und die dem Rechtsstreit zu diesem Zweck beigetretene Hauptaktionärin Vue Beteiligungs GmbH verglichen haben. Aufgrund dieses Vergleiches hat die Anfechtungsklägerin ihre Klage gegen den Hauptversammlungsbeschluss bei dem Landgericht Hamburg (Geschäftszeichen 403 HKO 163/13) mit Schriftsatz vom 1. Februar 2014 zurückgenommen. Durch diese Klagerücknahme ist das Anfechtungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg beendet.
                             

A.     Inhalt des Vergleichs


Der vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zwischen

1.
der Allerthal-Werke Aktiengesellschaft, Köln, gesetzlich vertreten durch ihren Alleinvorstand Alfred Schneider
– Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Axel Conzelmann, Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden –
(Antragsgegnerin im Freigabeverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Geschäftszeichen 11 AktG 3/13) und Klägerin in der Anfechtungsklage vor dem Landgericht Hamburg (Geschäftszeichen 403 HKO 163/13)),
                             
2.
der CinemaxX Aktiengesellschaft, Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Christian Gisy und Christoph Ahmadi
– Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, Stadthausbrücke 1-3, 20355 Hamburg –
(Antragstellerin im Freigabeverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Geschäftszeichen 11 AktG 3/13) und Beklagte in der Anfechtungsklage vor dem Landgericht Hamburg (Geschäftszeichen 403 HKO 163/13)) und
                             
3.
der Vue Beteiligungs GmbH, Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Timothy Richards und Alain McNair
– Verfahrensbevollmächtigte: Corinius LLP, Hohe Bleichen 11, 20354 Hamburg –
(Nebenintervenientin (nach Beitritt auf Seiten der CinemaxX Aktiengesellschaft) im Freigabeverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Geschäftszeichen 11 AktG 3/13) und nicht prozessual beteiligt an der Anfechtungsklage vor dem Landgericht Hamburg (Geschäftszeichen 403 HKO 163/13))
                             
unter dem Geschäftszeichen 11 AktG 3/13 geschlossene Prozessvergleich hat folgenden Wortlaut:
                             

"Vergleich:

 
zwischen der CinemaxX Aktiengesellschaft, Valentinskamp 18 bis 20, 20354 Hamburg, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand bestehend aus den Herren Christian Gisy und Christoph Amadi

– Antragstellerin –

und der

der Allerthal-Werke Aktiengesellschaft, Friesenstraße 50, 50670 Köln, gesetzlich vertreten durch ihren Alleinvorstand Herrn Dipl.-Kfm. Alfred Schneider

– Antragsgegnerin –

und der

Vue Beteiligungs GmbH, Valentinskamp 18 bis 20, 20354 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Timothy Richards und Alain MacNair

– Beitretene –

die dem Rechtsstreit auf Seiten der Antragstellerin beigetreten ist. Antragstellerin, Antragsgegnerin und Beitretene gemeinsam auch die "Parteien".

Präambel

 
Die Antragsgegnerin ist Aktionärin der Antragstellerin. Sie hat gegen den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 29. August 2013 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Antragstellerin auf die Beitretende als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären – Squeeze Out) in Höhe von EUR 7,86 je auf den Inhaber lautender Stückaktien (nachfolgend „Übertragungsbeschluss“) eine Anfechtungsklage erhoben.

Diese ist bei dem Landgericht Hamburg zu dem Aktenzeichen 403 HKO 163/13 anhängig (nachfolgend „Anfechtungsverfahren“).

Die Antragstellerin hat unter dem 20. November 2013 beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg gemäß § 327e Abs. 2 i. V. m. § 319 Abs. 6 AktG beantragt festzustellen, dass die Erhebung der oben beschriebenen Anfechtungsklage der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht (nachfolgend „Freigabeverfahren“).

Das Freigabeverfahren ist unter dem Aktenzeichen 11 AktG 3/13 bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg anhängig.

Im Anfechtungsverfahren und im Freigabeverfahren ist zwischen den Parteien unter anderem streitig, ob die Beitretende in der Hauptversammlung am 29. August 2013 wegen des bei ihr erfolgten Kontrollwechsels einem Rechtsverlust gemäß § 59 WpÜG unterlag und ob über die Transaktion auch der Hauptversammlung als werterhellende Tatsache etwa in einem Nachtragsbericht hätte berichtet werden müssen.

Unabhängig von den Rechtsfragen des Klage- und Freigabeverfahrens vertreten die Parteien weiterhin unterschiedliche Auffassungen im Hinblick auf die Angemessenheit der festgesetzten Barabfindung.

Die Antragsgegnerin ist unter anderem der Ansicht, dass bei der Bemessung der Barabfindung berücksichtigt werden müsse, dass bei dem Verkauf der Vue Entertainment International Limited an die Vougeot Bidco P.L.C. nahezu das neunfache EBITDA der Vue Entertainment International Limited Gruppe (die Vue Gruppe) als Kaufpreis gezahlt worden sei, wie sich durch einen Verweis auf ein Multiple von 8,78 im „Offering Memorandum“ des High Yield Bonds zur Finanzierung des Kaufs der Vue Gruppe (dort insbesondere S. 63, 64 und 74) entnehmen lässt. Weil die Antragstellerin einen wesentlichen Bestandteil der Vue Gruppe darstelle, sollte die Barabfindung gemäß §§ 327a AktG nach Ansicht der Antragsgegnerin entsprechend dem Ergebnisbeitrag der Antragstellerin auf eben dieser Grundlage berechnet werden.

Die Antragstellerin und die Beitretende sind unter anderem dieser Sichtweise entgegengetreten. Sie halten die Anwendung der Multiplikatormethode bezüglich des Unternehmenswertes der Antragstellerin und den Vergleich mit dem Verkauf der Anteile an der Vue Gruppe aus den verschiedensten Gründen für verfehlt, nicht zuletzt, weil vom Käufer in Anbetracht des Kaufes einer internationalen Kinokette ein Zuschlag gezahlt wurde. Im Ergebnis halten sie die festgesetzte Barabfindung in Höhe von EUR 7,86 je auf den Inhaber lautender Stückaktie für angemessen.
Die Parteien sind sich dabei darüber einig, dass weder die durch den vorliegenden Vergleich im Verhandlungswege vereinbarte Erhöhung der Barabfindung noch der Verkauf der Vue Entertainment International Limited eine Indizwirkung für ein nachfolgendes Spruchverfahren haben sollen.
Unabhängig von diesen Bewertungsfragen haben sich die Parteien unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Rechtsauffassungen auf Initiative der Beitretenden zur Beendigung des Anfechtungs- und des Freigabeverfahrens im Interesse aller Minderheitsaktionäre auf Anraten des Gerichts verbindlich auf folgenden Prozessvergleich verständigt:


§ 1
Erhöhungsbetrag

                             

Im Rahmen einer einvernehmlichen Erledigung des Anfechtungsverfahrens und des Freigabeverfahrens verpflichtet sich die Beitretende zu nachfolgender Erhöhung der Barabfindung unter dem Übertragungsbeschluss:
1.
Die im Übertragungsbeschluss festgelegte Barabfindung von EUR 7,86 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Antragstellerin (die „festgelegte Barabfindung“) wird um EUR 0,90 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Antragstellerin erhöht (die „zusätzliche Barabfindung“). Die Gesamtbarabfindung (festgelegte und zusätzliche Barabfindung) beträgt demnach EUR 8,76 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Antragstellerin. Die Antragstellerin verpflichtet sich, den Übertragungsbeschluss unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2.
Anspruchsberechtigt sind sämtliche Minderheitsaktionäre der Antragstellerin, deren Aktien mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Antragstellerin auf die Beitretende übergehen. Soweit anspruchsberechtigte Minderheitsaktionäre der Antragstellerin nicht verfahrensbeteiligt sind, stehen ihnen die Ansprüche gemäß vorstehender Ziffer 1. und 2. auf Grund eines echten Vertrages zugunsten Dritter zu (§ 328 BGB), wobei eine etwaige Anrechnung und Vorauszahlungswirkung gemäß der nachfolgenden Ziffer 6. auch für diese Aktionäre gilt.
3.
Die festgelegte und die zusätzliche Barabfindung (Gesamtbarabfindung) werden unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister von der Berenberg Bank als Zahlstelle ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt Zug um Zug gegen Umbuchung der den Anspruch auf Barabfindung verbriefenden Aktienbestände.
4.
Die festgelegte und die zusätzliche Barabfindung werden von der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit dem gesetzlichen Zinssatz verzinst.
5.
Die Abwicklung ist für die Minderheitsaktionäre der Antragstellerin provisions-, spesen- und kostenfrei.
6.
Sollte ein Gericht in einem Spruchverfahren über die Festsetzung der angemessenen Barabfindung eine höhere als die Gesamtbarabfindung gemäß Ziffer 1. in Höhe von EUR 8,76 je auf den Inhaber lautende Stückaktie rechtskräftig festsetzen oder sollte zur Beendigung des Spruchverfahrens eine höhere Barabfindung als die Gesamtbarabfindung vereinbart werden (nachfolgend „Erhöhungsbetrag im Spruchverfahren“), so ist der Erhöhungsbetrag der zusätzlichen Barabfindung gemäß vorstehender Ziffer. 1 auf den Erhöhungsbetrag im Spruchverfahren anzurechnen. Der Erhöhungsbetrag gemäß vorstehender Ziffer 1. gilt als Vorauszahlung auf den Erhöhungsbetrag im Spruchverfahren.
7.
Die Beitretende und die Antragstellerin sagen allen Aktionären der Antragstellerin zu, den Konzernabschluss der Antragstellerin zum 31.12.2013 nach dessen Feststellung auf der Corporate Website der Antragstellerin zu veröffentlichen.

§ 2
Klagerücknahme

                             

Die Antragsgegnerin nimmt im Zuge des Vergleichs hiermit ihre unter dem Aktenzeichen 403 HKO 163/13 anhängige Klage gegen den Übertragungsbeschluss zurück. Die Klagerücknahme wird die Antragsgegnerin dem Landgericht unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 5.02.2014 mit gesondertem Schriftsatz anzeigen.
                             
Die Parteien stimmen überein, dass der Übertragungsbeschluss wirksam werden soll. Die Antragsgegnerin verzichtet daher auf ihr Recht weiter gegen den Übertragungsbeschluss vorzugehen, insbesondere auf die Erhebung von Nichtigkeitsklagen oder allgemeinen Feststellungsklagen gegen den Übertragungsbeschluss. Sie wird die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Beschlusses und die Eintragung im Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen oder solche Angriffe fördern oder unterstützen.

§ 3
Herbeiführung der Handelsregistereintragung

                             

Die Antragstellerin wird das Handelsregister von dem Abschluss dieses Vergleichs in Kenntnis setzen, um die Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich herbeizuführen. Die Antragstellerin ist nach Abschluss dieses Vergleichs berechtigt, die Eintragung zu betreiben, auch bevor die Rücknahme der Klage gemäß vorstehendem § 2 dem Landgericht angezeigt worden ist.

§ 4
Kosten

                             

Die Gerichtskosten des Anfechtungsverfahrens und des Freigabeverfahrens, die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und die Kosten dieses Vergleichs sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt die Beitretende wie folgt:
1.
Den Streitwert des Anfechtungsverfahrens (403 HKO 163/13) und des Freigabeverfahrens (11 AktG 3/13) geben die Parteien übereinstimmend mit jeweils EUR 500.000,00 („Streitwert“), den Mehrwert dieses Vergleichs mit EUR 612.757,80 („Vergleichsmehrwert“) an. Der Vergleichsmehrwert ergibt sich aus der Multiplikation der 680.842 Aktien der Minderheitsaktionäre der Antragstellerin mit dem Erhöhungsbetrag von EUR 0,90 je Aktie. Der Vergleichswert (Summe aus Streitwert und Vergleichsmehrwert) beträgt demnach EUR 1.112.175,80. Die Parteien beziehen dabei einvernehmlich abschließend folgende Gebühren für die Berechnung ein: 
                            
a)
Im Hinblick auf das Anfechtungsverfahren
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG nach Streitwert
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG nach Streitwert
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG
b)
Im Hinblick auf das Freigabeverfahren
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG nach Streitwert
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG nach Vergleichsmehrwert
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG nach Vergleichswert
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG nach Streitwert
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG nach Vergleichsmehrwert
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG.
§ 15 Abs. 3 RVG findet Anwendung.
2.
Die Parteien erkennen die Werte gemäß vorstehender Ziffer 1. als für die Berechnung der von der Beitretenden nach diesem § 4 zu übernehmenden Kosten verbindlich an.
3.
Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten wird mit Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Antragstellerin fällig und ist zahlbar binnen 10 Bankarbeitstagen nach Eingang einer Zahlungsaufforderung der Antragsgegnerin oder ihres Prozessbevollmächtigten bei der Beitretenden oder ihrer Prozessbevollmächtigten.
4.
Der von der Antragsgegnerin gezahlte Vorschuss auf die Gerichtskosten wird von der Beitretenden auf Nachweis zusammen mit den außergerichtlichen Kosten erstattet. Verauslagte Gerichtskosten, die das Gericht der Antragsgegnerin erstattet, leitet diese unaufgefordert, spätestens 10 Bankarbeitstage nach Eingang an die Beitretende zu deren Bankverbindung bei der Berenberg Bank weiter, sofern die Antragsgegnerin bereits eine Erstattung dieser Kosten von der Beitretenden erhalten hat.
5.
Auf die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens wird verzichtet. Dieser Verzicht steht unter dem Vorbehalt, dass die Beitretende die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gemäß diesem Vergleich nach Fälligkeit erstattet.

§ 5
Veröffentlichung

                             

Dieser Vergleich wird auf Kosten der Beitretenden unverzüglich nach Wirksamwerden im vollen Wortlaut im Bundesanzeiger sowie durch einen Verweis auf den Bundesanzeiger im Nebenwertejournal veröffentlicht.

§ 6
Aufschiebende Bedingung

                             

Die Verpflichtungen der Beitretenden gemäß § 1 und § 4 dieser Vereinbarung stehen unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister. Dieser Vergleich und seine prozessbeendende Wirkung hinsichtlich des Freigabeverfahrens – nicht jedoch die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Rücknahme der Anfechtungsklage gemäß § 2 – stehen unter folgendem Widerrufsvorbehalt: Die Antragstellerin ist berechtigt, den Widerruf von diesem Vergleich bis zum 28. Februar 2014 zu erklären, wenn die Klagerücknahme gemäß § 2 nicht bis zum 5.02.2014 dem Landgericht angezeigt worden ist. Die Widerrufserklärung erfolgt gegenüber dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg. Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Übertragungsbeschluss in das Handelsregister eingetragen worden ist.

§ 7
Erledigung sämtlicher Ansprüche

                             

Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister und Erfüllung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien, die im Zusammenhang mit dem Squeeze Out stehen, erledigt. Hiervon ausgenommen ist die Einleitung eines etwaigen Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung sowie eine etwaige Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die Barabfindung einschließlich etwaiger nach den gesetzlichen Vorschriften zu zahlender Zinsen unter Anrechnung des Erhöhungsbetrages gemäß § 1 dieser Vereinbarung.

§ 8
Keine Nebenabreden, Salvatorische Klausel

                             

1.
Die Beitretende versichert, dass im Zusammenhang mit diesem Vergleich der Antragsgegnerin keine Sondervorteile gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt worden sind. Die Parteien erklären übereinstimmend, dass über diesen im vollständigen Wortlaut bekannt gemachten Vergleich hinaus keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden bestehen und keine Leistungen erbracht oder in Aussicht gestellt wurden, welche gemäß § 248a AktG i. V. m. § 149 Abs. 2 AktG bekannt zu machen wären. Für den Fall, dass dennoch weitere Leistungen erbracht wurden, sind sich die Parteien darüber bewusst, dass eine Rückforderung nach § 814 BGB ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt für Leistungen Dritter, die der Beitretenden nahestehen.
2.
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs nicht durchführbar oder unwirksam sind oder nicht durchführbar oder unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt, solange und soweit die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gemäß § 327e AktG hierdurch nicht behindert wird. Die Parteien verpflichten sich, eine undurchführbare oder unwirksame Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel der Parteien wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Dies gilt auch entsprechend für etwaige Lücken in diesem Vergleich.

§ 9
Gerichtsstand

                             

Dieser Vergleich unterliegt dem deutschen Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist – soweit zulässig – Hamburg. "
                             

B.     Gesonderte Beschreibung und Hervorhebung der Leistung der Gesellschaft und ihr zurechenbare Leistungen Dritter

1.
Die Gesellschaft hat sich in dem Vergleich verpflichtet, schnellstmöglich die Handelsregistereintragung des Squeeze-out-Beschlusses zu betreiben. Des Weiteren hat sie sich verpflichtet, kein Kostenfestsetzungsverfahren zu betreiben. Mithin trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten für das von ihr angestrengte Freigabeverfahren sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Diese Gerichtskosten berechnen sich nach einem Streitwert von EUR 500.000,00 und einem Vergleichsmehrwert von EUR 612.757,80. Weitere Leistungen hat die Gesellschaft nicht zugesagt.
2.
Die Hauptaktionärin Vue Beteiligungs GmbH hat sich in dem Vergleich zur Leistung einer zusätzlichen Barabfindung in Höhe von EUR 0,90 je auf die Inhaber lautende Stückaktien verpflichtet. Des Weiteren hat sie sich verpflichtet, die Kosten der Veröffentlichung des Vergleichs im vollen Wortlaut im Bundesanzeiger und durch einen Verweis auf den Bundesanzeiger im Nebenwertejournal zu tragen. Die Hauptaktionärin Vue Beteiligungs GmbH hat sich außerdem verpflichtet, der Anfechtungsklägerin ihre außergerichtlichen Kosten nach den im Vergleich vereinbarten Streitwerten zu ersetzen und auch die Gerichtskosten für das Anfechtungsverfahren, die von der Anfechtungsklägerin verauslagt worden sind, zu tragen.

Hamburg, im Februar 2014
 
CinemaxX Aktiengesellschaft
- Der Vorstand -
  
Quelle: Bundesanzeiger vom 12. Februar 2014

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