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Freitag, 25. April 2014

KYOCERA Document Solutions Inc. in Sachen Squeeze-out TA Triumph-Adler AG

KYOCERA Document Solutions Inc.

Osaka / Japan

 

Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG


Zum Spruchverfahren nach § 327f AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG anlässlich des im Jahr 2010 gefassten Beschlusses zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der TA Triumph-Adler AG (heute TA Triumph-Adler GmbH) auf die KYOCERA MITA Corporation (heute: KYOCERA Document Solutions Inc.) gibt die KYOCERA Document Solutions Inc. gemäß § 14 SpruchG hiermit den aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 18. Februar 2014 (Az. 31 Wx 211/13) rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. März 2013 (Az. 1 HK O 9302/10) bekannt:
                            
Landgericht Nürnberg-Fürth
Az.: 1 HK O 9302/10

In dem Verfahren

(Antragsteller)

gegen

KYOCERA MITA Corporation, vertreten durch den Präsidenten Katsumi Kamaguchi, Kyoto, Japan, Japan
- Antragsgegnerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Raupach & Wollert-Elmendorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Schwannstr. 6, 40476 Düsseldorf

gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre:
Dr. Pluta Jörg, Dachauer Straße 31, 80335 München

wegen Feststellung gem. § 327a AktG

erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth – 1. Kammer für Handelssachen – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dycke und die Handelsrichter Schulze und Bollmann am 28.03.2013 den folgenden

Beschluss

 
I.
Die von der Antragsgegnerin wegen des in der Hauptversammlung der TA Triumph-Adler AG vom 20.04.2010 gefassten Übertragungsbeschlusses an die Minderheitsaktionäre zu bezahlende angemessene Barabfindung wird auf € 2,13 / Aktie festgesetzt.
II.
Der Antrag des Antragstellers zu 95 wird zurückgewiesen.
III.
Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten, sowie die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre.
IV.
Die Antragsgegnerin trägt weiter die Kosten der Antragsteller, mit Ausnahme des Antragstellers zu 95, soweit sie zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren. Der Antragsteller zu 95 trägt die ihm zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit entstandenen Kosten selbst.
V.
Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre wird auf € 9.829,40 incl. gesetzliche Mehrwertsteuer festgesetzt.
VI.
Der Geschäftswert wird auf € 582.112 festgesetzt.
VII.
Die gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin haben die Entscheidung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
                            

Technische Abwicklung der Nachbesserung


Als Zentralabwicklungsstelle für die Auszahlung der Nachbesserung fungiert die Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main.
                            
Nachbesserungsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre der TA Triumph Adler AG (WKN 749 500), die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien auf die KYOCERA MITA Corporation abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Nachbesserungsbetrags nichts zu veranlassen. Nachbesserungsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 31. Mai 2014 keine Nachbesserung erhalten haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die ursprüngliche Gegenleistung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der TA Triumph-Adler AG auf die KYOCERA MITA Corporation abgewickelt wurde.

Die Vergütung der Nachbesserung in Höhe von Euro 0,23 je Aktie an die Aktionäre der TA Triumph-Adler AG wird ab dem 16. Oktober 2010 bis zum Tag der Auszahlung der Nachbesserung in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst. Die Zinsen gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Aktionären der TA-Triumph Adler AG empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Nachbesserungsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre der TA Triumph-Adler AG, die ihre Aktienurkunden selbst verwahren und ihren Anspruch auf die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen des Übertragungsbeschlusses bisher noch nicht geltend gemacht haben, werden gebeten, sich an das Amtsgericht Nürnberg, Hinterlegungsstelle, Justizgebäude Fürther Straße 110, 90429 Nürnberg, unter Angabe des Aktenzeichens HL-Nr. 2011700023, zu wenden. Gegen Vorlage der noch auf „TA Triumph-Adler Aktiengesellschaft“ lautenden Aktienurkunden (WKN 749 500 / ISIN DE0007495004) – ausgestattet mit den Gewinnanteilscheinen Nr. 11 ff. und Erneuerungsschein – erhalten sie die ursprüngliche Squeeze-out Barabfindung von Euro 1,90 je Aktie der TA Triumph Adler AG nebst Zinsen ab dem 16. Oktober 2010 bis zum Zeitpunkt der im Februar 2011 erfolgten Hinterlegung. Dort wird auch die Nachbesserung in Höhe von Euro 0,23 je Aktie (nebst Zinsen bis zum Tag der Hinterlegung dieser Nachbesserung) hinterlegt.

Alle Zahlungen im Rahmen der Nachbesserung sind für die nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der TA Triumph-Adler AG, deren Aktien bei einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Niederlassung eines Kreditinstituts verwahrt wurden, kosten- und provisionsfrei.

Osaka / Japan, im April 2014

KYOCERA Document Solutions Inc.

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