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Montag, 2. Mai 2016

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PULSION Medical Systems SE: LG München I hebt Barabfindung um mehr als 7% an

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PULSION Medical Systems SE als beherrschter Gesellschaft hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 25. April 2016 die Barabfindung von EUR 17,03 auf EUR 18,27 angehoben. Dies entspricht einer Erhöhung um ca. 7,3%. Der Nachbesserungsbetrag ist ab dem 4. Oktober 2014 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Ausgleich (sog. Garantiedividende) in Höhe von EUR 1,02 brutto (bei derzeitiger Besteuerung EUR 0,86 netto) wurde dagegen vom Gericht nicht erhöht.

Dieses Ergebnis entspricht dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag am Ende der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2015.

Mit Wirkung zum 30. September 2014 erfolgte ein Downlisting der Pulsion-Aktien, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/11/pulsion-medical-systems-se.html.

LG München I, Beschluss vom 25. April 2016, Az. 5 HK O 20672/14
Hillmann, R u.a. ./. Maquet Medical Systems AG
67 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Thomas Mayrhofer, 80339 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Maquet Medical Systems AG:
Rechtsanwälte Friedrich Graf von Westphalen & Partner, 79098 Freiburg

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