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Montag, 7. November 2016

FIBA Beteiligungs- und Anlage Gmbh beabsichtigt freiwilliges öffentliches Angebot gemäß §§ 4 Ff Übernahmegesetz an die Aktionäre der BWT Aktiengesellschaft

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 5 (3) Übernahmegesetz.

Die Geschäftsführung der FIBA Beteiligungs- und Anlage GmbH (FN 236576 g) hat am 04.11.2016 die Entscheidung getroffen, ein freiwilliges öffentliches Angebot gemäß §§ 4 ff Übernahmegesetz an die Aktionäre der BWT Aktiengesellschaft (FN 96162 s) abzugeben. Der Preis pro Aktie (ISIN AT0000737705) wird EUR 23,-- betragen.

Die FIBA Beteiligungs- und Anlage GmbH strebt derzeit eine vollständige Übernahme der BWT Aktiengesellschaft an, hat gegenwärtig aber noch keine endgültige Entscheidung darüber getroffen, nach Abwicklung des Übernahmeangebots bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) durchzuführen.

Die FIBA Beteiligungs- und Anlage GmbH, die WAB Privatstiftung und weitere mit der FIBA Beteiligungs- und Anlage GmbH gemeinsam vorgehende Rechtsträger im Sinne des § 1 Z 6 Übernahmegesetz halten bereits jetzt eine kontrollierende Beteiligung an der BWT Aktiengesellschaft im Ausmaß von 15.018.051 Aktien (das sind 84,21 % des gesamten und 89,61 % des stimmberechtigten Grundkapitals) und beabsichtigten, diese nun weiter auszubauen. Die WAB Privatstiftung ist eine von Herrn Andreas Weißenbacher im Sinne des Übernahmegesetzes kontrollierte Privatstiftung.

Die FIBA Beteiligungs- und Anlage GmbH wird die Angebotsunterlage für das freiwillige Angebot binnen der gesetzlichen Frist von 10 Börsetagen bei der Übernahmekommission anzeigen. Sobald die endgültigen Parameter des freiwilligen Angebots feststehen, wird die FIBA Beteiligungs- und Anlage GmbH dieses, sofern die Übernahmekommission die Veröffentlichung des Angebots nicht untersagt, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bekannt machen.

Dieses Dokument stellt weder ein Angebot von Aktien noch eine Einladung dar, Aktien an BWT Aktiengesellschaft in einer Rechtsordnung oder von einer Rechtsordnung aus anzubieten, in der die Stellung eines solchen Angebotes oder einer solchen Einladung zur Angebotsstellung oder in der das Stellen eines Angebots durch oder an bestimmte Personen untersagt ist.

FIBA Beteiligungs- und Anlage GmbH
Mondsee, am 4.11.2016

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