Empfohlener Beitrag

Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Dienstag, 21. November 2017

LG Mannheim zur Befangenheit von gerichtlichen Sachverständigen: Privatgutachten in anderen Spruchverfahren unschädlich

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Sachverständigen kommt zur Klärung komplexer Sachverhalte eine besondere Bedeutung zu. Nach einer neueren Entscheidung des BGH kann eine vorherige Tätigkeit als Privatgutachter eine gerichtliche Bestellung für ähnlich gelagerte Sachverhalte jedoch ausschließen (Beschluss vom 10. Januar 2017, Az. VI ZB 31/16, Übersicht Fundstellen: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZB%2031/16). Eine Besorgnis der Befangenheit könne auch dann vorliegen, wenn „der Sachverständige für einen nicht unmittelbar oder mittelbar am Rechtsstreit beteiligten Dritten ein entgeltliches Privatgutachten zu einem gleichartigen Sachverhalt erstattet“ habe.

Das LG Mannheim hat aber kürzlich in dem Squeeze-out-Fall ACTRIS AG mit Beschluss vom 9. November 2017 (Az. 23 AktE 25/10) eine von mehreren Antragstellern gerügte Befangenheit des dort gerichtlich bestellten Sachverständigen abgelehnt. Den u.a. unter Hinweis auf die BGH-Entscheidung begründeten Befangenheitsanträgen ist das Landgericht nicht gefolgt. Es handele sich um einen mit der Entscheidung des BGH vom 10. Januar 2017 nicht vergleichbaren komplexen Vorgang (S. 9). Dass sich bei Spruchverfahren zum Teil vergleichbare Fragestellungen ergäben, wie etwa die Ermittlung des Basiszinssatzes, ändere (so das LG Mannheim) nichts daran, dass all diese Prüfungen auf jeden Einzelfall wieder neu anzuwenden seien. Auch könnte man bei der Annahme einer Befangenheit kaum noch einen Gutachter finden, zumindest schwerlich einen qualifizierten (S. 10).

Die Entscheidung des LG Mannheim ist noch nicht bestandskräftig.

Keine Kommentare: