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Dienstag, 8. Februar 2011

P&I Personal & Informatik AG: Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der P&I Personal & Informatik AG und der Argon GmbH

Ad-hoc-Meldung vom 7.Februar 2011

Die P&I Personal & Informatik AG (“P&I AG”) und die Argon GmbH (“Argon”) haben am heutigen Tag einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß § 291 Abs. 1 AktG mit der Argon als herrschendem Unternehmen und der P&I AG als abhängiger Gesellschaft geschlossen. Der Aufsichtsrat der P&I AG hat dem Vertragsschluss ebenfalls heute zugestimmt. Der Vertrag sieht zu Gunsten der außenstehenden Aktionäre der P&I AG als angemessenen Ausgleich eine wiederkehrende Geldleistung in Höhe von brutto EUR 1,78 pro Aktie der P&I AG für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich von der P&I AG hierauf zu entrichtender Körperschaftssteuer nebst Solidaritätszuschlag vor. Nach den derzeitigen steuerrechtlichen Verhältnissen entspricht dies netto EUR 1,55 pro Aktie der P&I AG für jedes volle Geschäftsjahr. Weiter enthält der Vertrag die Verpflichtung der Argon, auf Verlangen der außenstehenden Aktionäre der P&I AG deren Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 25,01 pro Aktie der P&I AG zu erwerben. Der Vertrag bedarf noch der Zustimmung der Hauptversammlung der P&I AG. Es ist beabsichtigt, zu diesem Zweck am 24. März 2011 eine außerordentliche Hauptversammlung der P&I AG abzuhalten und dieser den Vertrag zur Beschlussfassung vorzulegen.

Rückfragehinweis:
Andreas Granderath
+49 (0)611 7147-267
agranderath@pi-ag.com

Donnerstag, 3. Februar 2011

A. Moksel AG: VION N.V. stellt Verlangen auf Ausschluss der Minderheitsaktionäre

Ad-hoc-Mitteilung vom 1. Februar 2011

Die VION N.V. hat der A. Moksel AG heute mitgeteilt, dass ihr derzeit unmittelbar und mittelbar Aktien der Gesellschaft in Höhe von mehr als 95% des Grundkapitals gehören. Die VION N.V. hat gleichzeitig das Verlangen gestellt, dass die Hauptversammlung der A. Moksel AG gemäß § 327a Abs. 1 AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die VION N.V. gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt (sog. Squeeze-out). Die Beschlussfassung soll nach dem Verlangen im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Sommer 2011 erfolgen.

Kontakt:
A. Moksel AG
Gunnar Rohwäder
Rudolf-Diesel-Straße 10
86807 Buchloe
Tel.: 08241 503-145
Deutschland

Montag, 31. Januar 2011

INTERNOLIX AG: Antrag auf Widerruf der Zulassung

Pflichtmitteilung nach § 15 WpHG

Seligenstadt, 28. Januar 2011

Die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse hat die Zulassung der Aktien der INTERNOLIX AG zum Regulierten Markt (General Standard) entsprechend dem Antrag der INTERNOLIX AG vom 14. Dezember 2010 widerrufen. Der Widerruf wird mit Ablauf des 26. April 2011 wirksam.

Bei Rückfragen:
INTERNOLIX AG, Jochen Hochrein, Mitglied des Vorstands,
Tel.: +49 6182 8955 0,
E-mail: jh@internolix.de,
Internet: http://www.internolix.de

Freitag, 28. Januar 2011

OLG Stuttgart zur Anwendung des IDW-Standards

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.1.2011, Az. 20 W 2/07

Leitsätze

1. Das Gericht muss im Spruchverfahren eine Änderung der Expertenauffassung zwischen Entscheidungszeitpunkt und Bewertungsstichtag zwar nicht zwingend berücksichtigen; es ist aber nicht daran gehindert, das Ergebnis der Anwendung einer älteren Expertenauffassung im Licht neuerer Erkenntnisse zu überprüfen. Dies gilt auch für die in den Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) zusammengefassten Empfehlungen (IDW S1), die zwar eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts zur Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung darstellen, das Gericht aber nicht binden können.

2. Greift das Gericht auf die Erkenntnisquelle des IDW S1 zurück, wird es in der Regel die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungsfindung aktuelle Fassung berücksichtigen, es sei denn, die Anwendung der aktuellen Fassung führte im konkreten Fall zu unangemessenen Ergebnissen. Letzteres ist insbesondere dann anzunehmen, wenn - und soweit - die Änderung lediglich der Anpassung an eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen diente, die zu dem maßgeblichen Bewertungsstichtag noch nicht eingetreten war.

3. Das Gericht kann deshalb zur fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren das in der Fassung des IDW S1 vom 18.10.2005 empfohlene Tax-CAPM auf Bewertungen anwenden, deren Stichtag zwar vor dem 18.10.2005, aber nach der Einführung des steuerrechtlichen Halbeinkünfteverfahrens am 01.01.2001 liegt.


Quelle: Landesrechtsprechung Baden-Württemberg

Klöckner-Werke AG: Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) wirksam

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG vom 27. Januar 2011

Der Beschluss der Hauptversammlung vom 25. August 2010 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Klöckner-Werke AG, Duisburg, auf die Salzgitter Mannesmann GmbH, Salzgitter, gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 14,33 Euro je Aktie gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz wurde heute in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.

Damit ist der Squeeze-out wirksam geworden, und sämtliche Aktien der Minderheitsaktionäre sind kraft Gesetzes auf die Salzgitter Mannesmann GmbH übergegangen.

Die Börsennotierung der Aktien der Klöckner-Werke AG wird in Kürze eingestellt.

Der Vorstand

Kontakt:
Klöckner-Werke AG
Maren Moisl, Media/Investor Relations
Telefon: +49 (0)69 90026-510, Fax: + 49 (0)69 90026-500
kommunikation@kloecknerwerke.com

Donnerstag, 20. Januar 2011

Rechtsprechung des Landgerichts München I zu HRE-Squeeze out

20.01.2011 - Pressemitteilung 01/11

Die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat heute die Anfechtungsklagen von insgesamt 38 ehemaligen Aktionären der Hypo Real Estate Holding AG (HRE) gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung dieser Gesellschaft vom 5. Oktober 2009, mit dem die Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe von € 1,30 auf den Bund als Hauptaktionär übertragen wurden, abgewiesen.

Worum ging es in diesem Verfahren?

Im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise hatte der Gesetzgeber für Unternehmen des Finanzsektors die Möglichkeit geschaffen, einen Squeeze out – also die Übertragung der Aktien von Minderheitsaktionären auf den Hauptaktionär gegen eine Barabfindung – durchzuführen, wenn dem Finanzmarktstabilisierungsfonds SoFFin bereits 90% und nicht erst 95% der Aktien gehören. Mittels einer auf der Hauptversammlung vom 2. Juni 2009 beschlossenen Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der anderen Aktionäre erreichte der SoFFin genau diesen Aktienanteil von 90%. Auch gegen diesen Beschluss haben Aktionäre geklagt. Das Verfahren über diese Anfechtungsklagen hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 8. April 2010 (Az.: 5HK O 12377/09) dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt (siehe Pressemitteilung Nr. 11 vom 8. April 2010). Die nunmehr entschiedenen Klagen richteten sich gegen den Squeeze-out-Beschluss vom 5. Oktober 2009.

In ihrer 115 Seiten langen Entscheidung über den Squeeze out kam die auf aktienrechtliche Fragen spezialisierte 5. Kammer für Handelssachen zu dem Ergebnis, dass der Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Oktober 2009 mit dem Grundgesetz, den Vorgaben des EG-Vertrages wie auch des Aktienrechts in Einklang steht. Die Regelungen über die Ermöglichung eines Squeeze out in § 12 Abs. 4 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes (FMStBG) verstoßen danach nicht gegen Vorgaben des Grundgesetzes. Es handelt sich dabei um keine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, die als verhältnismäßig anzusehen ist. „Der Gesetzgeber reagierte auf die Auswirkungen der weltweiten Finanzmarktkrise und ihrer Ausweitung zu einer akuten Krise des Finanzsystems mit einer Reihe von Maßnahmen, die das Vertrauen in den Finanzmarkt wieder herstellen und eine weitere Zuspitzung der Finanzmarktkrise verhindern sollten“ – so das Urteil wörtlich. Auch hält die Kammer den Squeeze out für erforderlich, weil es Maßnahmen geben kann, die eines sehr rasch umsetzbaren Beschlusses einer Hauptversammlung bedürfen, bei denen es durch die Erhebung von Anfechtungsklagen zu Zeitverzögerungen kommen kann. Die erforderliche Transaktionssicherheit kann nur durch die Alleineigentümerstellung des durch den SoFFin handelnden Bundes erreicht werden.

Die 5. Kammer für Handelssachen sah auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Kapitalverkehrsfreiheit, wie sie im EG-Vertrag normiert sind, weil diese Maßnahme aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Ebenso wenig sah das Gericht in dem Beschluss eine vom EG-Vertrag verbotene staatliche Beihilfe an die Hypo Real Estate Holding AG, weil staatliche Mittel nicht unmittelbar oder mittelbar auf das Unternehmen übertragen werden, sondern an die bisherigen Minderheitsaktionäre.

Eingehend beschäftigte sich die Kammer auch mit der Frage, ob ein Antrag von einzelnen Aktionären in der Hauptversammlung zur Abstimmung hätte gestellt werden müssen. Dieser sah vor, dass unter bestimmten Bedingungen die Aktionäre im Falle der Reprivatisierung – spätestens aber bis zum 30. Juni 2019 – ihre durch den Übertragungsbeschluss entzogenen Aktien zurück erwerben können. Allerdings sah das Landgericht München I für diesen Antrag nach den Vorgaben des FMStBG und der Zuständigkeitsverteilung innerhalb einer Aktiengesellschaft keine Kompetenz der Hauptversammlung, so dass darüber auch nicht abgestimmt werden musste.

(Urteil des Landgerichts München I vom 20.1.2011, Az. 5HK O 18800/09 – nicht rechtskräftig)

Donnerstag, 13. Januar 2011

Allerthal-Werke AG: Jahresabschluss 2010 Vorläufiges Ergebnis

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Jahresabschluss 2010 Vorläufiges Ergebnis


Im Zuge der Aufstellung des Jahresabschlusses der Allerthal - Werke AG für das Geschäftsjahr 2010 zeichnet sich ein vorläufiger Jahresüberschuss von rd. 1.300 TEUR ab. Das erwirtschaftete Jahresergebnis 2010 wurde dabei einmalig in Höhe von 300 TEUR durch die Veräußerung der Allerthal-Wohnungsbaugesellschaft mbH (s. DGAP Corporate-News vom 10.09.2010) belastet.

Die Feststellung des Jahresabschlusses 2010 wird - nach Durchführung der Jahresabschlussprüfung durch den Wirtschaftsprüfer - in der voraussichtlich Ende März 2011 stattfindenden Bilanzsitzung des Aufsichtsrates erfolgen.

Andienungsvolumen:

Das Andienungsvolumen - d.h. das gesamte Volumen von bereits erhaltenen Abfindungen, deren Höhe derzeit gerichtlich auf Angemessenheit überprüft wird - hat sich im Geschäftsjahr 2010 trotz des Abgangs im Zusammenhang mit den abgeschlossenen Spruchverfahren bei Cycos AG und T-Online AG leicht auf 40,8 Mio. Euro erhöht.

Im Berichtsjahr wurden aus der Beendigung vorgenannter Verfahren Nachbesserungen von 113 TEUR zuzüglich 16 TEUR Zinsen erzielt.

Köln, den 12. Januar 2011

Der Vorstand

Ansprechpartner bei Rückfragen:
Alfred Schneider, Vorstand der Allerthal-Werke AG
Friesenstraße 50, 50670 Köln

Tel. (02 21) 8 20 32 - 14 Fax (02 21) 8 20 32 - 30
E-Mail: silvia.schneider@allerthal.de Internet: www.allerthal.de

Mittwoch, 12. Januar 2011

PC-Ware Information Technologies AG: Eintragung des Squeeze-Out-Beschlusses in das Handelsregister

Ad-Hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die Hauptversammlung der PC-Ware Information Technologies AG (ISIN: DE 0006910904, DE 000A0XYL20 und DE 000A1EMBK0) hat am 25. November 2010 unter anderem die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der PC-Ware Information Technologies AG auf die Hauptaktionärin "PERUNI" Holding GmbH, Wien, Österreich, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss ist heute in das Handelsregister der PC-Ware Information Technologies AG beim Amtsgericht Leipzig (HRB 15064) eingetragen worden.

Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung der Barabfindung in Höhe von EUR 23,31 je Aktie auf die "PERUNI" Holding GmbH übergegangen.

Die Börsennotierung der Aktien der PC-Ware Information Technologies AG wird damit voraussichtlich in Kürze eingestellt. Der bis dahin noch stattfindende Börsenhandel ist nur ein Handel mit Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre.

Die Modalitäten der Auszahlung der festgelegten Barabfindung wird die "PERUNI" Holding GmbH gesondert veröffentlichen.

Leipzig, den 12. Januar 2011

PC-Ware Information Technologies AG
Der Vorstand

Donnerstag, 23. Dezember 2010

Squeeze-out WEDECO AG Water Technology: Gerichtlicher Sachverständiger sieht angemessene Abfindung bei EUR 20,07

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren hinsichtlich des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre bei der WEDECO AG Water Technology, Düsseldorf, hatte das Landgericht Düsseldorf Ende 2006 Herrn WP StB Wolfgang Alfter (von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Stüttgen & Haeb AG) mit der Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung beauftragt. In seinem nunmehr vorliegenden Gutachten vom 26. November 2010 kommt der Sachverständige zu einer deutlichen Erhöhung. Angemessen sind nach seiner Prüfung EUR 20,07 je Stückaktie zum Stichtag 30. August 2004. Die Antragsgegnerin, die ITT Industries German Holding GmbH, hatte lediglich EUR 18,00 geboten.

GENEART AG: Ausschluss der Minderheitsaktionäre und Beherrschungsvertrag mit Applied Biosystems Deutschland GmbH wirksam

Regensburg, 22. Dezember 2010 - Die außerordentliche Hauptversammlung der GENEART AG, Regensburg, vom 12. November 2010 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Hauptaktionärin, die Applied Biosystems Deutschland GmbH, Darmstadt, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a AktG beschlossen.Der Übertragungsbeschluss wurde am 21. Dezember 2010 in das Handelsregister der GENEART AG beim Amtsgericht Regensburg eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Geneart AG auf die Applied Biosystems Deutschland GmbH übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der GENEART AG eine von der Applied Biosystems Deutschland GmbH zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 14,60 je Aktie der GENEART AG. Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre ist bereits in die Wege geleitet worden und wird in Kürze erfolgen. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Börsennotierung der Aktie der GENEART AG an der Frankfurter Wertpapierbörse (Entry Standard) wird voraussichtlich in Kürze enden.

Außerdem hat die Hauptversammlung der GENEART AG vom 12. November 2010 dem Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der Applied Biosystems Deutschland GmbH als herrschendem Unternehmen zugestimmt. Auch der Beherrschungsvertrag wurde am 21. Dezember 2010 in das Handelsregister der GENEART AG beim Amtsgericht Regensburg eingetragen. Mit dieser Eintragung ist auch der Beherrschungsvertrag wirksam geworden.

Mittwoch, 22. Dezember 2010

Gutachterschlacht um Wella

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem in II. Instanz vor dem OLG Frankfurt am Main anhängigen Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Firma Wella AG fährt die nunmehr als Procter & Gamble Germany GmbH & Co. Operations oHG firnmierende Antragsgegnerin, ein zum Procter & Gamble-Konzern gehörendes Unternehmen, "schweres Geschütz" auf. Die von ihr eingelegte Beschwerde gegen die deutliche Erhöhung von Abfindung und Ausgleich durch das LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 4. August 2010, Az. 3-5 O 73/04, Arendts u. a. gegen P&G Unternehmensbeteiligungs GmbH & Co. Operations oHG) wird mit gleich drei Gutachten untermauert: Ein Parteigutachten von Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge beschäftigt sich mit dem IDW S 1 (Fassungen 2000 und 2005). Prof. Dr. Dipl.-Kfm. Holger Fleischer untersuchte im Auftrag von Procter & Gamble die "nachträgliche Anwendung neuer Bewertungsmethode in einem laufenden Spruchverfahren". Zuletzt hat Procter & Gamble auch noch die verfassungrechtlichen Fragen durch Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier unter Mitarbeit von Dr. Meinhard Schröder überprüfen lassen, um den (inzwischen ausgeschlossenen) Minderheitsaktionären möglichst wenig zahlen zu müssen.

Spruchverfahren Utimaco Safeware AG: Gericht bestimmt Gutachter

In dem Spruchverfahren bezüglich des Beherrschungsvertrags der Sophos Holdings GmbH mit der Firma Utimaco Safeware AG als beherrschter Gesellschaft soll über den Unternehmenswert Beweis erhoben werden. Das Landgericht Frankfurt am Main bestimmte mit Beschweisbeschluss vom 14. Dezember 2010 (Az. 2-05 O 114/09) Herrn WP StB Dipl.-Kfm. Volker Hülsmeier, Frankfurt am Main, zum Sachverständigen.

Dienstag, 21. Dezember 2010

SCI AG: Kaufangebot für Aktien der Infinigate AG

Die SCI AG, Usingen bietet den Aktionären der Infinigate AG an, ihre Aktien (WKN A0B VV2, ISIN DE000A0BVV27) zu einem Preis von 47,50 EUR je Aktie zu erwerben. Das Angebot ist auf 2.000 Aktien begrenzt. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Das Angebot endet am 19. November 2010, 18:00 Uhr. Es richtet sich ausschließlich an Aktionäre der Infinigate AG, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben.

SCI AG: Kaufangebot für Aktien der NORDENIA INTERNATIONAL AG

Die SCI AG, Usingen bietet den Aktionären der NORDENIA INTERNATIONAL AG an, ihre Aktien (WKN 677340, ISIN DE0006773401) zu einem Preis von 11,00 EUR je Aktie zu erwerben. Das Angebot ist auf 4.000 Aktien begrenzt. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Das Angebot endet am 17. Dezember 2010, 18:00 Uhr. Es richtet sich ausschließlich an Aktionäre der NORDENIA INTERNATIONAL AG, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben.

Sonntag, 19. Dezember 2010

Squeeze-out DIBAG Industriebau AG: Landgericht München I lehnt Erhöhung der Abfindung ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren bezüglich des Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der DIBAG Industriebau AG hat das Landgericht München I eine Erhöhung der Abfindung abgelehnt (Beschluss vom 10. Dezember 2010, Az. 5 HK O 11403/09). Die Doblinger Beteiligungs GmbH hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 28,04 je Stückaktie angeboten. Das Landgericht stellt auf den Börsenkurs ab und folgt nunmehr hinsichtlich des Referenzzeitraums der neuen BGH-Rechtsprechung (Beschluss vom 19. Juli 2010, Az. II ZB 18/09 - "Stollwerck"), d. h. es hält einen Zeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Strukturmaßnahme für maßgeblich. Angesichts der während des Spruchverfahrens geänderten Rechtsprechung legt das Landgericht die Kosten der Antragsteller der Antragsgegnerin auf.

Mittwoch, 15. Dezember 2010

INTERNOLIX AG: Antrag auf Widerruf der Zulassung

Pflichtmitteilung nach § 15 WpHG

Seligenstadt, 14. Dezember 2010

Die INTERNOLIX AG hat am heutigen Tag - entsprechend der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 20. August 2010 - bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse den Antrag gemäß § 39 Abs. 2 BörsG auf Widerruf der Zulassung der Aktien der INTERNOLIX AG zum Regulierten Markt gestellt.

Bei Rückfragen: INTERNOLIX AG,
Jochen Hochrein, Mitglied des Vorstands,
Tel.: +49 6182 8955 0,
E-mail: jh@internolix.de,
Internet: http://www.internolix.de

Squeeze-out Brau und Brunnen AG: Landgericht Dortmund erhöht Abfindung auf EUR 120,40

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG


In dem Spruchverfahren bezüglich des Squeeze-outs der Minderheitsaktionäre der Brau und Brunnen AG hat das Landgericht Dortmund die Abfindung deutlich angehoben (Beschluss vom 25. November 2010, Az. 18 O 158/05 AktE). Die Hauptaktionärin, die zur Oetker-Gruppe gehörende RB Brauholding GmbH, soll demnach EUR 120,40 statt der ursprünglich gebotenen EUR 86,38 bzw. dann erhöht auf EUR 88,51 je Aktie zahlen. Gegen den Beschluss des Landgerichts kann noch Beschwerde eingelegt werden.

Freitag, 10. Dezember 2010

INTERSEROH SE: Isabell Finance Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG beabsichtigt Abschluss eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages

Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG

10.12.2010 - Der Vorstand der INTERSEROH SE hat heute die Mitteilung erhalten, dass die Isabell Finance Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG als herrschendes Unternehmen beabsichtigt, einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag gemäß § 291 Absatz 1 Aktiengesetz mit der INTERSEROH SE abzuschließen.

Die Isabell Finance Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG hält als Mehrheitsaktionärin der INTERSEROH SE 75,003 Prozent der Anteile und damit der Stimmrechte. Die Isabell Finance Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG ist ein Unternehmen der Recyclinggruppe ALBA mit Sitz in Berlin.

Rückfragehinweis:
Ute Christoph Telefon: +49(0)2203 9147 1241
E-Mail: ute.christoph@interseroh.com

Sonntag, 5. Dezember 2010

Odeon Film AG: Tele-München Fernseh-GmbH & Co Produktionsgesellschaft gibt ein bindendes Angebot zum Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der Odeon Film AG ab

Ad-hoc-Meldung vom 3. Dezember 2010

München, 3. Dezember 2010 - Der Odeon Film AG wurde heute mitgeteilt, dass die Tele-München Fernseh-GmbH & Co Produktionsgesellschaft sich gestern mit dem besten Angebot gegen Mitbewerber zum Erwerb von insgesamt 5.303.826 Aktien (ca. 66,94% des Grundkapitals und der Stimmrechte) der Odeon Film AG von der GFP Vermögensverwaltungs GmbH & Co. Beteiligungs KG sowie von insgesamt 706.076 Aktien (ca. 8,91% des Grundkapitals und der Stimmrechte) der Odeon Film AG von der WEKAH Consult GmbH durchgesetzt hat. Das Angebot ist bindend, die GFP Vermögensverwaltungs GmbH & Co. Beteiligungs KG und die WEKAH Consult GmbH haben die Möglichkeit, es bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 anzunehmen.

Die Tele München Gruppe ist ein integrierter Medienkonzern, der alle audio-visuellen Auswertungsstufen unter einem Dach vereint. Zu den Beteiligungen zählen u.a. Clasart Film, CineMedia Film, Concorde Filmverleih, Cinemaxx, Tele 5 und ATV.