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Donnerstag, 30. Oktober 2014

Squeeze-out bei der P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft

 

Argon GmbH

München

 

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft
Wiesbaden

ISIN DE0006913403
Wertpapier-Kenn-Nummer 691 340

                             

Die ordentliche Hauptversammlung der P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft (nachfolgend „P&I Personal & Informatik AG“), Wiesbaden, vom 2. September 2014 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, die Argon GmbH, München, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.
                             
Der Übertragungsbeschluss wurde am 27. Oktober 2014 in das Handelsregister der P&I Personal & Informatik AG beim Amtsgericht Wiesbaden (HRB 9110) eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der P&I Personal & Informatik AG in das Eigentum der Argon GmbH übergegangen. Die von den Minderheitsaktionären gehaltenen Aktien verbriefen bis zu ihrer Übertragung an den Hauptaktionär nur noch den Anspruch auf Barabfindung. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der P&I Personal & Informatik AG eine von der Argon GmbH zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 70,90 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der P&I Personal & Informatik AG mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von je EUR 1,00.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als dem durch das Landgericht Frankfurt a.M. ausgewählten und durch Beschluss vom 6. Mai 2014 bestellten sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.handelsregisterbekanntmachungen.de) an mit jährlich 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Auszahlung der Barabfindung an die ehemaligen Aktionäre der P&I Personal & Informatik AG erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der P&I Personal & Informatik AG unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister durch die
                             

UniCredit Bank AG, München,


über die jeweilige Depotbank. Da der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile satzungsgemäß ausgeschlossen ist und sämtliche Aktien in Form von Globalurkunden bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt sind, brauchen die Minderheitsaktionäre hinsichtlich der Übertragung ihres Miteigentumsanteils an der Globalurkunde sowie der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Aktionäre der P&I Personal & Informatik AG provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß §§ 327f AktG, 1 ff. SpruchG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der P&I Personal & Informatik AG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der P&I Personal & Informatik AG gewährt werden.

München, im Oktober 2014
Argon GmbH

Quelle: Bundesanzeiger vom 29. Oktober 2014
 

Mittwoch, 29. Oktober 2014

Curanum AG: Konkretisierung des Squeeze-Out Verlangens, Festlegung der Barabfindung und Verschmelzung

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die Korian Deutschland AG, München, hat dem Vorstand der Curanum AG heute mitgeteilt, dass sie ihr Übertragungsverlangen vom 15. Juli 2014 bestätigt und konkretisiert. Korian Deutschland AG hat die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Curanum AG auf die Korian Deutschland AG (als Hauptaktionärin) nach dem Verfahren gemäß § 62 Abs. 5 UmwG, §§ 327a ff. AktG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out) auf EUR 3,03 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Curanum AG festgelegt.

Die Vertreter der Curanum AG und der Korian Deutschland AG haben den Entwurf des Verschmelzungsvertrags, durch den die Curanum AG mit dieser Übertragung auf die Korian Deutschland AG verschmolzen werden soll, abgestimmt. Es ist beabsichtigt, dass der Verschmelzungsvertrag nach der finalen Zustimmung des Vorstands und der Zustimmung des Aufsichtsrats am 5. November 2014 beurkundet wird. Der Übertragungsbeschluss soll in einer für den 19. Dezember 2014 geplanten außerordentlichen Hauptversammlung der Curanum AG gefasst werden.

München, den 29. Oktober 2014

Curanum AG
Der Vorstand

Elliott verklagt Kabel Deutschland AG wegen Nichtherausgabe des Sonderprüfungsberichts zur Übernahme durch Vodafone

Pressemitteilung von Elliot

- Sonderprüfungsbericht untersucht Handlungen von Kabel Deutschland und Vodafone vor und während der Übernahme in 2013

- Weigerung von Kabel Deutschland zur Herausgabe des Berichts folgt einem Verhaltensmuster, Forderungen von Aktionären nach Transparenz in Bezug auf die Übernahme zu behindern


München (28. Oktober 2014) - Elliott Associates, L.P., Elliott International, L.P. sowie assoziierte Unternehmen ("Elliott"), haben heute bekanntgegeben, dass sie beim Landgericht München eine Klage gegen die Kabel Deutschland Holding AG ("KDG") eingereicht haben, um Zugang zu dem Bericht des Sonderprüfers zur öffentlichen Übernahme durch Vodafone zu erlangen. Unter anderem hat der Sonderprüfer die Handlungen von KDG hinsichtlich der Übernahme sowie die Bewertung der KDG-Aktien im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot von Vodafone untersucht.

In Zusammenhang mit der Einreichung der Klage und der Weigerung von KDG, den Prüfungsbericht zugänglich zu machen, hat Elliott das folgende Statement veröffentlicht:

"Zuerst hat Vodafone versucht, den Sonderprüfer abzuberufen. Als nächstes hat der Vorstand von Kabel Deutschland auf der jüngst stattgefundenen Hauptversammlung den Versuch unternommen, den Sonderprüfer und seinen Bericht zu diskreditieren. Und jetzt weigert sich der Vorstand, den Aktionären Zugang zum Sonderprüfungsbericht zu gewähren. Dieses Verhaltensmuster, Forderungen von Aktionären nach Transparenz in Bezug auf die Übernahme durch Vodafone zu behindern, ist inakzeptabel und entbehrt jeder Rechtsgrundlage. Darüber hinaus ist es absurd, dass das Unternehmen den Sonderprüfungsbericht kritisiert, ohne ihn den Aktionären zugänglich zu machen. Was steht in dem Sonderprüfungsbericht, das die Aktionäre nicht sehen sollen? Die Aktionäre haben das im Gesetz verankerte Recht, den Bericht einzusehen - vollständig und ungeschwärzt - und die darin gezogenen Schlüsse selbst zu bewerten."

Der in Rede stehende Sonderprüfungsbericht wurde nach Aussage des KDG-Vorstands auf der Hauptversammlung vom 9. Oktober bereits am 29. September 2014 vom Sonderprüfer an KDG übermittelt. Nach § 145 Abs. 6 Satz 4 Aktiengesetz hat jeder Aktionär Anspruch auf eine Abschrift des Berichts. Die Anwälte von Elliott haben den KDG-Vorstand auf der Hauptversammlung aufgefordert, den Sonderprüfungsbericht unverzüglich zur Verfügung zu stellen und auf rechtliche Konsequenzen bei Nichterfüllung dieser Forderung hingewiesen. Vom KDG-Vorstand wurde daraufhin uneingeschränkt zugesagt, dass Aktionäre, die sich in eine Liste eintragen, in den nächsten Tagen eine Abschrift des Berichts erhalten.

Bis zum heutigen Tage und trotz einer zwischenzeitlichen Mahnung durch Elliott hält KDG den Bericht ohne Rechtsgrundlage weiterhin zurück.

Als Antwort auf die Mahnung hat KDG am 22. Oktober ein Fax an die Rechtsberater von Elliott gesendet, in dem das Unternehmen ausführte, dass der Bericht immer noch geprüft werde und in "angemessener Zeit" zur Verfügung gestellt würde. Damit widerspricht KDG den Aussagen des eigenen Vorstands auf der Hauptversammlung. Darüber hinaus deuteten Formulierungen in dem Fax darauf hin, dass KDG erwägt, Kürzungen oder Schwärzungen in dem Bericht vorzunehmen.

Nach deutschem Aktienrecht steht dem Vorstand von KDG kein Ermessensspielraum zu, den Bericht zurückzuhalten oder zu kürzen. Schwärzungen können nach dem Aktiengesetz in einem besonderen Verfahren nach § 145 Abs. 4 AktG vom Vorstand nur beantragt werden, wenn der Sonderprüfer von einem Gericht bestellt wurde, nicht aber, wenn - wie hier - der Sonderprüfer von der Hauptversammlung (vom Oktober 2013) gewählt wurde.

Weitere Verzögerungen oder gar Änderungen des Berichts sind aus Sicht von Elliott weder rechtskonform noch akzeptabel. Diese Einschätzung wurde auch KDG mitgeteilt zusammen mit einer Frist, den Bericht bis spätestens Freitag, 24. Oktober 2014, bereitzustellen. Diese Frist wurde von KDG nicht eingehalten, weshalb Elliott jetzt beim Landgericht München Klage eingereicht hat.

Über Elliott
Elliott Management verwaltet zwei Multi-Strategy Hedge Fonds, die gemeinsam über ein Fondsvolumen von mehr als 24 Milliarden US-Dollar verfügen. Der Flagship-Fonds Elliott Associates, L.P. wurde im Jahr 1977 gegründet und ist damit einer der ältesten Hedgefonds, die nach wie vor vom selben Management geführt werden. Zu den Fondsinvestoren von Elliott gehören Pensionsfonds, Staatsfonds, Stiftungen, Fund-of-Funds-Investoren, vermögende Privatpersonen und Familien sowie Mitarbeiter von Elliott.

Pressekontakt:
Charles Barker, Corporate Communications 
Thomas Katzensteiner / Tobias Eberle 
+49 69 79 40 90 24 +49 69 79 40 90 25 
Thomas.Katzensteiner@charlesbarker.de  
Tobias.Eberle@charlesbarker.de 

Dienstag, 28. Oktober 2014

Landgericht Stuttgart: Laufende Spruchverfahren zu Delisting-Fällen weiter zulässig

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem seit 2012 laufenden Spruchverfahren zu dem Delisting der VARTA-Aktien (siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/11/spruchverfahren-delisting-varta-ag.html) hat das Landgericht Stuttgart das Verfahren mit Beschluss vom 20. Oktober 2014 (Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG) für zulässig erklärt. Das Verfahren sei durch die Frosta-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Oktober 2013, mit dem dieser seine sog. Macroton-Rechtsprechung aufgegeben habe, nicht unzulässig geworden. Das BGH-Urteil habe keine rückwirkende Kraft. Der BGH habe "keine ausdrückliche Aussage zum Problem des Wirkungszeitpunkts dieser geänderten Rechtsprechung" auf laufende Verfahren getroffen (S. 9). Auch lag dieser Entscheidung ein Fall des sog. Downgradings zugrunde, bei dem die Obergerichte schon bislang keine Erfordernis eines Barangebots gesehen hätten, nicht wie im Fall VARTA ein reguläres Delisting.

Bei der Macrotron-Rechtsprechung handele es sich um richterliche Rechtsfortbildung, nicht eine bloße Gesetzesauslegung (S. 10). Überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes der antragstellenden Minderheitsaktionäre sprächen dafür, dass eine Rückwirkung nicht in Betracht komme (S. 12). Die Minderheitsaktionäre hätten im Vertrauen auf den Fortbestand der Macrotron-Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2002 en Weg der Nichtannahme des Pflichtangebots gewählt. Im Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Spruchverfahrens hätten die VARTA AG und die Antragsgegnerin kein Vertrauen darauf gehabt, dass die Macrotron-Rechtsprechung von vorübergehender Erscheinung sei (S. 14). Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2012 ergebe sich kein schutzwürdiges vertrauen der Antragsgegnerin in die Aufhebung der Macrotron-Rechtsprechung. Das Bundesverfassungsgericht habe dort zwar entschieden, dass die Verkehrsfähigkeit der Aktie nicht zu dem geschützten Kernbereich des Art. 13 Abs. 1 GG (Eigentumsgrundrecht) gehöre, die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung aber nicht überschritten seien (S. 14).

Gegen diese Zwischenentscheidung kann die Antragsgegnerin Beschwerde zum OLG Stuttgart einlegen.

Montag, 27. Oktober 2014

P&I Personal & Informatik AG: Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Der Beschluss der Hauptversammlung der P&I Personal & Informatik AG (ISIN DE0006913403) vom 2. September 2014 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der P&I Personal & Informatik AG auf die Argon GmbH als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung von EUR 70,90 je auf den Inhaber lautende Stückaktie wurde am 27. Oktober 2014 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der P&I Personal & Informatik AG auf die Argon GmbH übergegangen.

Die Börsennotierung der Aktien der P&I Personal & Informatik AG wird voraussichtlich in Kürze eingestellt werden. Der bis dahin noch stattfindende Börsenhandel ist nur ein Handel mit Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre. Die Modalitäten der Auszahlung der festgelegten Barabfindung wird die Argon GmbH gesondert veröffentlichen.

Wiesbaden, den 27. Oktober 2014
Der Vorstand

Spruchverfahren zur früheren Mannesmann AG (Vodafone AG): LG Düsseldorf setzt höhere Barabfindungsbeträge fest

In den zwei Spruchverfahren zur ehemaligen, früher im Montanbereich und dann im Mobilfunksektor tätigen Mannesmann AG (später umfirmiert in Vodafone AG) gab es erstinstanzlich eine deutliche Erhöhung des jeweiligen Barabfindungsbetrags, wie Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von der auf Antragstellerseite tätigen Kanzlei Sommerberg LLP mitteilt.

Im Jahr 2001 hatte die zum Vodafone-Konzern gehörende Vodafone Deutschland GmbH zunächst mittels eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages die Mannesmann AG unterworfen. Der Unternehmensvertrag sah u.a. vor, dass die Mannesmann AG ihren gesamten Gewinn an die Hauptaktionärin abzuführen hatte. Als Kompensation für die damit verbundene Rechtsbeeinträchtigung hatte die Vodafone Deutschland GmbH eine Barabfindung von EUR 206,53 je Mannesmann-Aktie angeboten.

Im folgenden Jahr 2002 übernahm die Vodafone Deutschland GmbH dann im Wege eines sog. Squeeze-out auch die bis dahin noch gehaltenen Aktien der Minderheitsaktionäre. Der dem Zwangsausschluss zugrunde liegende Hauptversammlungsbeschluss sah eine Barabfindung je Mannesmann-Aktie in Höhe von EUR 217,91 vor. Die Vodafone Deutschland GmbH erhöhte diese Barabfindung später noch um EUR 10,60 auf EUR 228,51.

Mehrere Mannesmann-Minderheitsaktionäre hatten eine gerichtliche Überprüfung dieser Beträge im Rahmen von Spruchverfahren beantragt. Das Landgericht (LG) Düsseldorf kam nunmehr zu dem Schluss, dass aufgrund des ermittelten Unternehmenswertes den Minderheitsaktionären eine höhere Abfindung zuzusprechen sei. Hinsichtlich des Unternehmensvertrages erhöhet das Gericht den Abfindungsbetrag auf EUR 229,58 und hinsichtlich des Squeeze-out auf EUR 251,31 Euro je Aktie. Da sich zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 11. Juni 2002, die den Squeeze-out-Beschluss gefasst hat, insgesamt noch rund 1.976.122 Aktien in Streubesitz befanden, ergibt sich rechnerisch eine Gesamtnachzahlung von über EUR 74 Millionen.

Die Beteiligten können gegen die Beschlussfassung noch Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.

LG Düsseldorf, Beschluss vom 5. August 2014, Az. 33 O 1/07 [AktE] wegen Squeeze-out/Ausschlusses der Minderheitsaktionäre
23 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Folker Künzel, 40589 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerinnen: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

LG Düsseldorf, Beschluss vom 3. September 2014, Az. 33 O 55/07 [AktE] wegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
32 Antragsteller
gemeinsame Vertreter: RA Folker Künzel (für die Barabfindung), RA Dr. Andreas Urban (für den Ausgleichanspruch)
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerinnen: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Quelle: Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, Sommerberg LLP

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Celanese AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Wie von uns berichtet (http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/06/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_13.html), brachte das Spruchverfahren zu dem 2006 beschlossenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei 1999 von der Hoechst AG abgespaltenen Celanese AG erstinstanzlich keine Erhöhung des Barabfindungsbetrags.

Dagegen haben mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt. Das OLG Frankfurt am Main führt das Verfahren unter dem Aktenzeichen 21 W 64/14. Es hat den Beschwerdeführern aufgegeben, die Beschwerden ergänzend bis zum 1. Dezember 2014 zu begründen.

OLG Frankfurt am Main, Az. 21 W 64/14
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Mai 2014, Az. 3-05 O 4/07
75 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Celanese Europe Holding GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Sonntag, 26. Oktober 2014

Erhöhung des Übernahmeangebots für elexis-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:
 
Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, wurde folgendes Angebot erhöht:

Die Sal International bietet den Aktionären der elexis AG bis zum 19.12.2014 an, ihre Aktien für EUR 17,00 (vorher EUR 16,00) je Aktie zu übernehmen. Der Kurs der elexis AG betrug am 08.10.2014 an der Börse in Hamburg EUR 23,00 (Angaben ohne Gewähr).

Das Angebot ist begrenzt auf 20.000 Aktien. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Die Abwicklung dieses Angebotes erfolgt direkt über den Bieter (Vertrag, technische Abwicklung und Fragen unter sal.intl.ltd@gmail.com).

Wir bitten Sie, der Abwicklungsstelle möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 19.12.2014, 18:00 Uhr (bei der Abwicklungsstelle eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind.

Weitere Informationen zu diesem Angebot erhalten Sie im elektronischen Bundesanzeiger vom 22.10.2014 (www.bundesanzeiger.de).

Verlängerung des Übernahmeangebots für DAB Bank-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die BNP Paribas Beteiligungsholding AG den Aktionären der DAB Bank AG in einer weiteren Annahmefrist bis zum 30.10.2014 an, ihre Aktien für EUR 4,78 je Aktie zu übernehmen. Der Kurs der DAB Bank AG betrug am 20.10.2014 an der Börse in Frankfurt EUR 4,78 (Angaben ohne Gewähr).

Bei Annahme des Angebots werden wir die angebotenen Aktien zunächst im Verhältnis 1 : 1 in DAB Bank AG nachträglich zum Verkauf eingereichte Inhaber-Aktien (ISIN DE000A12UM89 - nicht handelbar) umbuchen.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Wir bitten Sie, uns möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 29.10.2014, 16:00 Uhr (bei uns eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind. Ohne Ihre Weisung bis zu diesem Termin werden wir nichts für Sie in dieser Angelegenheit unternehmen.

Weitere Informationen zu diesem Angebot und den vollständigen Angebotstext erhalten Sie unter http://invest.bnpparibas.com/en oder im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de).

Montag, 20. Oktober 2014

nextevolution Aktiengesellschaft: Barabfindung für Squeeze Out auf EUR 6,23 je nextevolution-Aktie festgelegt

Hamburg, den 20. Oktober 2014: Die HeidelbergCapital Private Equity Fund II GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Heidelberg hat dem Vorstand der nextevolution Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Hamburg (WKN: A0JC0A; ISIN:DE 000A0JC0A2) heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der nextevolution Aktiengesellschaft auf die HeidelbergCapital Private Equity Fund II GmbH & Co. KG als Hauptaktionärin entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG auf EUR 6,23 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der nextevolution Aktiengesellschaft festgelegt hat. Sie bestätigt und konkretisiert damit ihr am 19. August 2014 dem Vorstand der nextevolution Aktiengesellschaft übermitteltes Verlangen nach § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG auf Herbeiführung einer entsprechenden Beschlussfassung der Hauptversammlung der nextevolution Aktiengesellschaft. Der Übertragungsbeschluss soll in einer außerordentlichen Hauptversammlung der nextevolution Aktiengesellschaft gefasst werden, die voraussichtlich am 19. Dezember 2014 stattfinden wird.

Kontakt: nextevolution AG
Hanseatic Trade Center, Am Sandtorkai 74, D-20457 Hamburg
Telefon +49 40 822232 0 Fax +49 40 822232 499
info@nextevolution.de

Realtime Technology AG: Außerordentliche Hauptversammlung der Realtime Technology Aktiengesellschaft beschließt verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out

München, 20. Oktober 2014

- Außerordentliche Hauptversammlung der Realtime Technology Aktiengesellschaft beschließt verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out

- Das Unternehmen verkündet Ausblick für 2014

Die außerordentliche Hauptversammlung der Realtime Technology Aktiengesellschaft hat am 17. Oktober 2014 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Realtime Technology Aktiengesellschaft auf die 3DS Acquisition AG im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs beschlossen. Den Minderheitsaktionären wird eine Barabfindung in Höhe von EUR 41,00 pro Aktie der Realtime Technology Aktiengesellschaft gezahlt. Nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister der Realtime Technology Aktiengesellschaft und der Verschmelzung im Handelsregister der 3DS Acquisition AG gehen die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die 3DS Acquisition AG über und die Minderheitsaktionäre erhalten die festgesetzte Barabfindung.

Darüber hinaus gibt die Realtime Technology Aktiengesellschaft einen Ausblick in Bezug auf das Geschäftsjahr 2014 bekannt: Die Gesamterlöse für den Konzern werden sich voraussichtlich auf 79-81 Mio. Euro belaufen; das Konzern-EBIT wird voraussichtlich zwischen 1-2 Mio. Euro liegen.

Soweit in dieser Corporate News in die Zukunft gerichtete Aussagen enthalten sind, stellen diese keine Tatsachen dar und sind durch die Worte "werden", "erwarten", "glauben", "schätzen", "beabsichtigen", "anstreben", "davon ausgehen" und ähnliche Wendungen gekennzeichnet. Diese Aussagen bringen Absichten, Ansichten oder gegenwärtige Erwartungen und Annahmen der Realtime Technology Aktiengesellschaft zum Ausdruck. Die in die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen Planungen, Schätzungen und Prognosen, die die Realtime Technology Aktiengesellschaft nach bestem Wissen vorgenommen hat, treffen aber keine Aussage über ihre zukünftige Richtigkeit. Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen Risiken und Ungewissheiten, die meist nur schwer vorherzusagen sind und gewöhnlich nicht im Einflussbereich der Realtime Technology Aktiengesellschaft liegen. Es sollte berücksichtigt werden, dass die tatsächlichen Ergebnisse oder Folgen erheblich von den in den zukunftsgerichteten Aussagen angegebenen oder enthaltenen abweichen können.

Der Vorstand

Donnerstag, 16. Oktober 2014

Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bei der Travel Viva AG

Travel Viva AG

Aschaffenburg

 

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Travel Viva AG


Nach Abschluss eines Verschmelzungsvertrages zwischen der Travel Viva AG und der Travel Viva Holding AG am 26.06.2014 hat die Hauptversammlung der Travel Viva AG vom 28.08.2014 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Travel Viva Holding AG, die mit 96,6337 % unmittelbar an der Travel Viva AG beteiligt ist (Hauptaktionär), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG, §§ 327a ff. AktG (sog. verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) beschlossen. Der Übertragungsbeschluss ist am 17.09.2014 mit dem Vermerk, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung der Travel Viva AG auf die Travel Viva Holding AG im Handelsregister der Travel Viva Holding AG wirksam wird, in das Handelsregister der Travel Viva AG (Amtsgericht Aschaffenburg HRB 9514) eingetragen worden. Die Verschmelzung der Travel Viva AG auf die Travel Viva Holding AG ist jeweils am 13.10.2014 in das Handelsregister der Travel Viva AG und das Handelsregister der Travel Viva Holding AG (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 98917) eingetragen worden. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Travel Viva Holding AG am 13.10.2014 sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der Travel Viva AG in das Eigentum der Travel Viva Holding AG übergegangen. Gemäß dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre von der Travel Viva Holding AG gemäß § 62 Abs. 5 UmwG, § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG eine Barabfindung in Höhe von EUR 15,50 (Euro fünfzehn 50/100) je auf den Inhaber lautende Stückaktie.
                             
Vom Zeitpunkt der gerichtlichen Bekanntmachung sowohl der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Travel Viva AG als auch der Verschmelzung in das Handelsregister der Travel Viva Holding AG ist die Barabfindung mit jährlich fünf (5) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde von der gerichtlich bestellten sachverständigen Prüferin IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, geprüft und bestätigt.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der

 

Commerzbank AG, Frankfurt am Main,


zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien ist unverzüglich nach der Eintragung von Übertragungsbeschluss und Verschmelzung in das Handelsregister in die Wege geleitet worden. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag der Minderheitsaktionäre durchgeführt. Den Minderheitsaktionären entstehen hierdurch keine Kosten oder Spesen.

Für den Fall, dass im Rahmen einer gerichtlichen Nachprüfung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG, § 327f AktG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der Travel Viva AG rechtskräftig eine höhere als die festgesetzte Barabfindung bestimmt wird, wird diese höhere Barabfindung allen Aktionären der Travel Viva AG gewährt werden, deren Aktien infolge der Eintragung von Übertragungsbeschluss und Verschmelzung auf die Travel Viva Holding AG übergegangen sind.

Aschaffenburg, im Oktober 2014
Travel Viva AG
Der Vorstand
 Quelle: Bundesanzeiger vom 16. Oktober 2014

Dienstag, 14. Oktober 2014

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der LHS AG: Festsetzung der Barabfindung auf EUR 36,-

E/LHS Acquisition GmbH
Düsseldorf

Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG

Im Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der LHS Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, die am 9. Februar 2010 wirksam wurde, macht die Geschäftsführung der E/LHS Acquisition GmbH, Düsseldorf, den verfahrensbeendenden rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (21 W 125/12) gemäß § 14 SpruchG ohne Gründe wie folgt bekannt:

"Beschluss

In dem Spruchverfahren betreffend die Angemessenheit der Abfindung der ausgeschlossenen
Minderheitsaktionäre der LHS AG, an dem beteiligt sind:

(Antragsteller)

gegen

E/LHS Acquisition GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Per Oscarsson (...) Düsseldorf
- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Dr. Daniela Favoccia c/o Rechtsanwälte Hengeler Mueller, (...) Frankfurt am Main,

hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Niedenführ, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Rölike und die Richterin am  Oberlandesgericht Beuth am 19. September 2014 beschlossen:

"Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 62 und 63, 73 bis 76 und 84 wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.09.2012 hinsichtlich der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens – auch die des Beschwerdeverfahrens Oberlandesgericht Frankfurt am Main – 5 W 38/10 –, die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie ihre außergerichtliche Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller – auch der im Beschwerdeverfahren Oberlandesgericht Frankfurt am Main 5 W 38/10 – hat die Antragsgegnerin zur Hälfte zu tragen. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 84 zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt."

In erster Instanz hatte das Landgericht Frankfurt am Main (3-05 O 2/10) mit Beschluss vom 18. September 2012 beschlossen:

"Der angemessene Abfindungsbetrag gem. §§ 327a ff. AktG aufgrund des in der Hauptversammlung vom 20.12.2009 der LHS AG beschlossenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre wird auf EUR 36,- je Stückaktie der LHS AG festgesetzt.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens – auch die des Beschwerdeverfahrens Oberlandesgericht Frankfurt am Main – 5 W 38/10 –, die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie ihre außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller – auch im Beschwerdeverfahren Oberlandesgericht Frankfurt am Main 5 W 38/10 – findet nicht statt

Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Wert für die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden auf insgesamt EUR 200.000,-- festgesetzt.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen, wenn die Beschwer EUR 600,-- nicht übersteigt."

Hinsichtlich der wertpapiertechnischen Abwicklung der Nachbesserung erfolgt eine Bekanntmachung in den Wertpapier-Mitteilungen.

Düsseldorf, im September 2014

E/LHS Acquisition GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 30. September 2014

Beendigung des Spruchverfahrens bezüglich des Ergebnisabführungsvertrags mit der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft

BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft
Ingolstadt
WKN 528 000 ISIN DE0005280002

Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG über die Beendigung des Spruchverfahrens betreffend die Überprüfung der Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung gemäß §§ 304, 305 AktG im Zusammenhang mit dem zwischen der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft und der VIB Vermögen AG am 06. Mai 2008 abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrag

Hinsichtlich des aktienrechtlichen Spruchverfahrens zur Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs und der angemessenen Abfindung nach dem am 06. Mai 2008 abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrags („Ergebnisabführungsvertrag“) machen der Vorstand der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft, Ingolstadt, („BBI AG“) und der Vorstand der VIB Vermögen AG, Neuburg/Donau, die – aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 10. September 2014 über die Zurückweisung sofortiger Beschwerden (Az. 31 Wx 119/14) – rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts München I vom 14. Februar 2014 (Az. 5 HK O 16505/08) wie folgt (ohne Gründe) bekannt:

„In dem Spruchverfahren

(Antragsteller)

gegen

VIB Vermögen AG, vertreten durch den Vorstand, Luitpoldstraße C 70, 86633 Neuburg/Donau
- Antragsgegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brienner Straße 9, 80333 München

Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre (§ 6 SpruchG): Rechtsanwalt Dr. Andreas Wirth, c/o RA TaylorWessing, Isartorplatz 8, 80331 München

wegen Abfindung und Ausgleich

erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen, durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek, Handelsrichterin Dr. Huber und Handelsrichter Kurz nach mündlicher Verhandlung vom 14.5.2009 am 14.2.2014 folgenden
 
Beschluss:

"I.  Die Anträge auf Bestimmung einer angemessenen Abfindung werden zurückgewiesen.

II.  Der Ausgleich gemäß § 3.1 des Ergebnisabführungsvertrages zwischen der VIB Vermögen AG und der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG vom 06.05.2008 wird auf € 0,74 abzüglich der Körperschaftssteuer-Belastung nebst Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden Tarifs festgesetzt.

III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

Der Geschäftswert des Verfahrens sowie der Wert für die Berechnung der von der Antragsgegnerin an den Gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre zu erstattenden Kosten wird auf € 200.000,-- festgesetzt.“

Hinweise zur Abwicklung
 
Hiermit geben wir die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem Beschluss ergebenden Ansprüche bekannt:

1. Nachzahlung auf den Ausgleich nach § 304 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AktG, § 3.1 des Ergebnisabführungsvertrages

Sämtliche Aktionäre, die die für die Geschäftsjahre 2008 bis 2013 gezahlte Ausgleichszahlung tatsächlich erhalten haben, haben Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrags zu dem erhöhten Ausgleich; dies sind je EUR 0,10 abzüglich der Körperschaftssteuer-Belastung nebst Solidaritätszuschlag pro Aktie der BBI AG für die Geschäftsjahre 2008 bis 2013.

Dies gilt auch dann, wenn sie die Aktien zwischenzeitlich veräußert oder das Abfindungsangebot angenommen haben.

Die nachzahlungsberechtigten (ehemaligen) außenstehenden Aktionäre der BBI AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Ausgleichszahlung für die Geschäftsjahre 2008 bis 2013 (d.h. in den Kalenderjahren 2009 bis 2014) abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachbesserung nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

Diejenigen nachzahlungsberechtigten (ehemaligen) außenstehenden Aktionäre der BBI AG, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 10. November 2014 keine Gutschrift der Nachbesserung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Ausgleichszahlung abgewickelt wurde.

Als Abwicklungsstelle fungiert die

Baader Bank AG, Unterschleißheim 
 
Die Nachzahlung wird über die depotführenden Kreditinstitute ausgekehrt, wobei von diesen grundsätzlich noch 25% Kapitalertragsteuer und 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (Gesamtabzug 26,375%) und ggfs. Kirchensteuer von dem (inländischen) depotführenden Kreditinstitut in Abzug gebracht wird.

Ein Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags sowie ggf. der Kirchensteuer unterbleibt, wenn eine inländische natürliche Person dem depotführenden Kreditinstitut eine Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht hat. Entsprechendes gilt, soweit der Aktionär seiner Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilt hat und das Freistellungsvolumen nicht bereits durch andere Erträge aus Kapitalvermögen aufgebraucht ist.

2. Abfindung nach § 305 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AktG, § 4.1 des Ergebnisabführungsvertrages durch Umtausch der Aktien der BBI AG in Aktien der VIB Vermögen AG

Die außenstehenden Aktionäre der BBI AG können das Abfindungsangebot in Form der Gewährung von Aktien der VIB Vermögen AG für ihre Aktien an der BBI AG im Umtauschverhältnis von 1,45 Aktien der VIB Vermögen AG je Stückaktie der BBI AG (Umtauschverhältnis von 8,02 zu 11,62 bei Ausgleich eines etwaigen Spitzenbetrags durch bare Zuzahlung der VIB Vermögen AG) gemäß § 4.1 des Ergebnisabführungsvertrages noch innerhalb der zweimonatigen Annahmefrist gemäß § 305 Abs. 4 S. 3 AktG bis zum

24. November 2014 einschließlich

annehmen. Die Aktionäre werden gebeten, ihre Depotbank zu beauftragen, die von ihnen gehaltenen Stückaktien ab sofort giromäßig der
 
Baader Bank AG, Unterschleißheim

als Zentralabwicklungsstelle bei schriftlicher Annahme des Umtauschangebots durch die außenstehenden Aktionäre der BBI AG gegenüber ihrer Depotbank zur Verfügung zu stellen. Die Annahme hat durch Unterzeichnung in doppelter Ausfertigung des verbindlichen Musters der Annahmeerklärung / Bezugserklärung zu erfolgen, das die außenstehenden Aktionäre der BBI AG bei ihrer Depotbank erhalten.

Die Auszahlungen der Nachzahlung auf den Ausgleich sowie die Leistung der Abfindung durch Gewährung von Aktien der VIB Vermögen AG sind für die (ehemaligen) außenstehenden Aktionäre der BBI AG provisions- und spesenfrei.

Ingolstadt, im September 2014                                 Neuburg, im September 2014

BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG              VIB Vermögen AG
Der Vorstand                                                             Der Vorstand

Abfindungsangebot an die außenstehenden Aktionäre der PULSION Medical Systems SE

MAQUET Medical Systems AG

Rastatt

  

Abfindungsangebot an die außenstehenden Aktionäre der PULSION Medical Systems SE
Feldkirchen

aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

– ISIN DE0005487904 / WKN 548790 –


Die MAQUET Medical Systems AG, Rastatt, („MAQUET“) und die PULSION Medical Systems SE, Feldkirchen, („PULSION SE“) haben am 3. Juli 2014 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (der „Vertrag“) gemäß § 291 Abs. 1 AktG geschlossen, mit dem die PULSION SE die Leitung ihrer Gesellschaft der MAQUET unterstellt und sich verpflichtet, ihren Gewinn für das Geschäftsjahr 2015 und folgende Geschäftsjahre an die MAQUET abzuführen. Die MAQUET ist zur Verlustübernahme gemäß § 302 AktG verpflichtet. Die Hauptversammlung der MAQUET hat dem Vertrag am 30. Juli 2014 zugestimmt. Die außerordentliche Hauptversammlung der PULSION SE hat dem Vertrag am 14. August 2014 zugestimmt. Der Vertrag ist mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der PULSION SE beim Amtsgericht München am 2. Oktober 2014 wirksam geworden. Die Eintragung wurde nach § 10 HGB in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.handelsregister.de am 3. Oktober 2014 bekannt gemacht.

Im Vertrag hat sich MAQUET verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der PULSION SE dessen auf den Inhaber lautende Stückaktien der PULSION SE (ISIN DE0005487904) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von Euro 1,00 je Aktie („PULSION SE-Aktie“) gegen eine Barabfindung in Höhe von

 

Euro 17,03 je PULSION SE-Aktie


(„Abfindung“) zu erwerben („Abfindungsangebot“).

Die Barabfindung wird gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG nach Ablauf des Tages, an dem der Vertrag wirksam geworden ist, d.h. vom 3. Oktober 2014 an, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.

Die Verpflichtung der MAQUET zum Erwerb der PULSION SE-Aktien ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrages im Handelsregister des Sitzes der PULSION SE nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Die Angebotsfrist aufgrund des Vertrages endet demgemäß am Mittwoch, den 3. Dezember 2014. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG wegen eines Antrags auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs oder der angemessenen Abfindung durch das nach dem Spruchverfahrensgesetz bestimmte Gericht bleibt unberührt. In diesem Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Für die Wahrung der Frist ist es ausreichend, dass die Erklärung zur Annahme des Barabfindungsangebots innerhalb der Frist der jeweiligen Depotbank zugeht.

Diejenigen außenstehenden Aktionäre der PULSION SE, die das Abfindungsangebot nicht annehmen wollen, bleiben Aktionäre der PULSION SE. Ihnen garantiert die MAQUET als angemessenen Ausgleich für das Geschäftsjahr 2014 die Zahlung eines bestimmten Gewinnanteils („Garantiedividende“). Soweit die für das Geschäftsjahr 2014 der PULSION SE gezahlte Dividende (einschließlich eventueller Abschlagszahlungen) je PULSION SE-Aktie hinter der Garantiedividende zurückbleibt, wird die MAQUET jedem außenstehenden Aktionär der PULSION SE den entsprechenden Differenzbetrag zwischen der auf die jeweilige(n) PULSION SE-Aktie(n) tatsächlich gezahlten Dividende und der Garantiedividende zahlen.

Die MAQUET verpflichtet sich, den außenstehenden Aktionären der PULSION SE ab dem Geschäftsjahr 2015 der PULSION SE für die Dauer des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages als angemessenen Ausgleich eine jährliche Barausgleichszahlung („Ausgleich“) zu zahlen.

Die Garantiedividende und der Ausgleich betragen für jedes volle Geschäftsjahr der PULSION SE für jede PULSION SE-Aktie jeweils brutto Euro 1,02 („Bruttoausgleichsbetrag“) abzüglich des Betrages etwaiger Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlages nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages sind vom Bruttoausgleichsbetrag 15% Körperschaftsteuer sowie 5,5% Solidaritätszuschlag, das sind Euro 0,16, abzuziehen. Daraus ergibt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages eine Garantiedividende bzw. ein Ausgleich in Höhe von Euro 0,86 je PULSION SE-Aktie für ein volles Geschäftsjahr.
Die Garantiedividende wird für das Geschäftsjahr 2014 gewährt. Der Ausgleich wird für das Geschäftsjahr 2015 der PULSION SE und die folgenden Geschäftsjahre für die Dauer des Vertrages gewährt, unabhängig davon, ob die PULSION SE Gewinne erzielt.

Die Höhe der Abfindung und des Ausgleichs wurde durch den Vorstand der MAQUET und den Verwaltungsrat der PULSION SE auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme des neutralen Bewertungsgutachters KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, festgelegt. Die Angemessenheit der Abfindung und des Ausgleichs ist vom gerichtlich ausgewählten und bestellten Vertragsprüfer WEDDING & Cie GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, geprüft und bestätigt worden.

Die außenstehenden Aktionäre der PULSION SE, die von dem Abfindungsangebot Gebrauch machen wollen, werden gebeten, ihre Depotbank zu beauftragen, die von ihnen gehaltenen PULSION SE-Aktien (WKN 548790) in der gewünschten Anzahl zum Zwecke der Entgegennahme der Abfindung in Höhe von Euro 17,03 je PULSION-Aktie
                              

ab sofort

 
auf dem Girosammelwege der

 

Commerzbank AG, Frankfurt am Main,


als Zentralabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellen.

Den Aktionären, die das Abfindungsangebot angenommen haben, wird die Abfindung in Höhe von Euro 17,03 je PULSION-Aktie zzgl. Zinsen voraussichtlich innerhalb von 5 bis 7 Bankarbeitstagen nach Eingang ihrer PULSION-Aktien bei der Commerzbank AG gutgeschrieben.
Die Veräußerung der PULSION SE-Aktien im Rahmen des Abfindungsangebots ist für die außenstehenden Aktionäre der PULSION SE kosten- und spesenfrei.

Falls ein Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Abfindung bzw. des angemessenen Ausgleichs eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung und/oder eine höhere Garantiedividende bzw. einen höheren Ausgleich festsetzt, können auch die außenstehenden Aktionäre der PULSION SE, die das Abfindungsangebot bereits angenommen haben, eine entsprechende Ergänzung ihrer Abfindung bzw. der auf ihre PULSION SE-Aktien zwischenzeitlich gezahlten Ausgleichszahlungen verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre der PULSION SE gleichgestellt, wenn sich MAQUET gegenüber einem Aktionär der PULSION SE in einem gerichtlichen Vergleich zur Abwendung oder zur Beendigung eines Spruchverfahrens zu einer höheren Abfindung und/oder einer höheren Garantiedividende bzw. einem höheren Ausgleich verpflichtet.

Rastatt, im Oktober 2014
 
MAQUET Medical Systems AG
Der Vorstand
 Quelle: Bundesanzeiger vom 13. Oktober 2014